Thomas Hieke, «Das Alte Testament und die Todesstrafe», Vol. 85 (2004) 349-374
Rather than understanding the Old Testament sanction
tmwy twm ("he shall surely be put to death") as a
death penalty edict, one should see it as a parenetic warning. Comparing the
verses which contain mot yumat with the few references to death sentences
and executions, it is to be doubted whether this condemnation was indeed
applicable. The ‘death edicts’ are therefore not ‘law,’ but divine dicta
functioning as deterrents. They formulate things that should not happen under
any circumstances. Hence, they underscore the most important ethical and cultic
maxims.
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Opfer darbringt (Ex 22,19) (36). Schließlich untersteht die Schmähung
des Gottesnamens der Todesdeklaration (Lev 24,16), sie betrifft
ausdrücklich Einheimische wie Fremde und wird im Kontext einer
konkreten Fallerzählung geäußert. Als Ausführungsbestimmung wird
die Hinrichtungsart der Steinigung angeordnet und auch durchgeführt
(24,23). Der mot-Satz von 24,16 hat offenbar weitere Rechtssätze
angezogen (24,17-22), darunter auch die Wiederholung der
Bestimmung über den Totschlag (Lev 24,17.21; vgl. Ex 21,12).
f) Weitere mot-Sätze
Vereinzelte mot-Sätze finden sich auch außerhalb der Reihenbil-
dungen in Ex 21 und Lev 20 (37). Noch im Kontext von Religion und
Kult ist Ex 19,12 zu nennen: Vor der Erscheinung Gottes am Sinai
wird der Berg als heiliges Sperrgebiet deklariert, um die Trennung von
“heilig†und “profan†deutlich zu markieren. Diese Unterscheidung ist
notwendig, denn nur was unterschieden ist, kann sich begegnen.
Daher wird die Vermischung von heilig und profan — hier in Form
der Berührung des Berges als Offenbarungsort Gottes — streng
verboten und mit dem mot-Satz sanktioniert. — In diese Richtung
gehen auch die Bestimmungen über die Vernichtungsweihe, bei der es
sich nicht um eine Todesstrafe handelt, sondern um den Vollzug eines
religiösen Gelübdes. Das gilt auch für den Schwur von Mizpa in Ri
21,5 und das Gottesurteil in 1 Sam 14,44. — Der mot-Satz in Ez 18,13
über den gewalttätigen und frevelhaften Sohn kann keine rechtlichen
Implikationen vor einem menschlichen Gericht haben. Die genannten
Tatbestände (Unterdrückung von Armen und Elenden, Einbehaltung
des Pfandes, Verehrung fremder Götter und andere, nicht spezifizierte
Gräueltaten) sind kaum strafrechtlich verhandelbar. Daher ist hier
nicht an eine Todesstrafe gedacht, sondern an ein göttliches Gericht,
das z.B. darin bestehen kann, dass der Sünder (verfrüht) sterben muss.
— Die Androhung einer Todesstrafe liegt in Gen 26,11 vor, allerdings
ist die Anordnung des Königs Abimelech (38) auf den einmaligen Fall
(36) Für das Bundesbuch gilt insgesamt: “Über die Art des Strafvollzugs wird
ebensowenig gesagt wie über das vorausgehende Gerichtsverfahrenâ€, so LANG,
“Todesstrafeâ€, 890. Zu Ex 22,19 vgl. SCHWIENHORST-SCHÖNBERGER, Bundesbuch,
316-322.
(37) Vgl. V. WAGNER, “Umfang und Inhalt der mË›t¯-j¨mat¯-Reiheâ€, OLZ 63
(1968) 325-328; ID., Rechtssätze, 16-31.
(38) Nach LIEDKE, Gestalt, 121-124, gibt es noch weitere Belege für “den
König als Autorität des apodiktischen Rechtssatzesâ€, vgl. 2 Sam 12,5; 2 Kön
10,19.24, ferner müssen aber auch folgende Institutionen und Personen genannt