Thomas Hieke, «Das Alte Testament und die Todesstrafe», Vol. 85 (2004) 349-374
Rather than understanding the Old Testament sanction
tmwy twm ("he shall surely be put to death") as a
death penalty edict, one should see it as a parenetic warning. Comparing the
verses which contain mot yumat with the few references to death sentences
and executions, it is to be doubted whether this condemnation was indeed
applicable. The ‘death edicts’ are therefore not ‘law,’ but divine dicta
functioning as deterrents. They formulate things that should not happen under
any circumstances. Hence, they underscore the most important ethical and cultic
maxims.
Das Alte Testament und die Todesstrafe 357
d) Vergehen gegen Gott und seine Gebote
In den Kontext von Religion und Kult fallen folgende
Vorschriften: Das Sabbatgebot wird in Ex 31,14-15 allgemein und in
Num 15,35 in einem speziellen Fall mit dem mot-Satz abgesichert. Ex
35,2 wiederholt die Sanktion für die Arbeit am Sabbat ohne Infinitivus
absolutus. Von der Teilnahme an anderen, fremden Kulten wird das
Kinderopfer für “Moloch†(Lev 20,1-5) besonders streng verurteilt:
Neben dem mot-Satz steht zum einen die konkrete Anordnung, dass
die Bürger des Landes (≈rah µ[) den, der eines seiner Kinder dem
Moloch opfert, steinigen sollen; zum anderen, dass Gott selbst ihn aus
dem Volk ausmerzt, ferner alle, die sich dem Molochdienst hingeben
und auch diejenigen, die vor dieser Tat die Augen verschließen und
den Täter nicht steinigen. Damit hat der Tatbestand des Kinderopfers
an Moloch die umfangreichste und schwerwiegendste Sanktionierung
erfahren (32). Ebenfalls gegen fremde Kultpraktiken und Aberglauben
richtet sich die Bestrafung von Totenbeschwörung und Wahrsagerei:
Dabei wird das Einholen entsprechender Informationen damit bestraft,
dass Gott den aus dem Volk ausmerzt, der sich an Totenbeschwörer
und Wahrsager wendet (Lev 20,6), während die Frauen und Männer,
die diese mantischen Praktiken ausüben, nach Lev 20,27 sowohl mit
dem mot-Satz als auch mit der Drohung der Steinigung (33) gleich
mehrfach der Todessanktion unterliegen. Ohne mot-Satz wird die
Ausübung von magischen Praktiken (34) mit dem Tod bestraft (Ex
22,17) (35) sowie derjenige, der einer anderen Gottheit außer YHWH
(32) Vgl. RUWE, Heiligkeitsgesetz, 242.
(33) Zur Steinigung vgl. u.a. SCHÃœNGEL-STRAUMANN, Tod und Leben, 127-140
(“die Strafe kat∆ exochn für Vergehen gegen das Heiligeâ€); A.S. KAPELRUD, “lq's;
sËqalâ€, TWAT V, 945-948; K.-D. SCHUNCK, “µg"r; rËgamâ€, TWAT VII, 345-347; A.
BÃœCHLER, “Die Todesstrafen der Bibel und der nachbiblischen Zeitâ€, MGWJ 50
(1906) 539-565; 664-706, hier 664-691. Beide Begriffe (lqs und µgr) können
sowohl für Hinrichtungen aufgrund eines Rechtssatzes als auch für Steinigungen
im Affekt oder bei “Lynchjustiz†verwendet werden (bei µgr vgl. z.B. Jos 7,25;
Ez 16,40 einerseits und 1 Kön 12,18/2 Chr 10,18; 2 Chr 24,21 andererseits).
(34) Das feminine Partizip bezeichnet nicht ausschließlich weibliche Magie
(die Übersetzung “Hexe†ist unzutreffend), sondern die Ausübung einer
bestimmten Praxis, hier der Magie. Entsprechend wählt die Septuaginta ein
maskulines Substantiv im Plural: farmakouv".
(35) Vgl. SCHWIENHORST-SCHÖNBERGER, Bundesbuch, 329-330. Nach
SCHÜNGEL-STRAUMANN, Tod und Leben, 198, ist “mit dieser Sanktion nicht an ein
aktives Töten gedachtâ€, sondern daran, den Zauberei Betreibenden die Lebens-
grundlage zu entziehen, indem man sie nicht in Anspruch nimmt und nicht
bezahlt.